In letzter Zeit begegnet mir immer wieder ein Argument,
über das nachzudenken, sich lohnt:
Klingt einleuchtend. - Ist es aber nur auf den ersten Blick.
Denn Demokratie bedeutet keineswegs, dass eine Mehrheit alles darf.
Stellen wir uns für einen Augenblick eine reichlich makabre Gesellschaft vor: eine Bande von Mördern und Halsabschneidern. Diese Bande könnte durchaus demokratisch organisiert sein. Sie könnte abstimmen, ihren Anführer wählen und mit 60 gegen 40 Stimmen beschließen, wem morgen der Kopf abgeschlagen wird:
Das Verfahren wäre demokratisch. - Der Beschluss wäre trotzdem barbarisch.
Damit stoßen wir auf einen entscheidenden Unterschied:
Eine demokratische Entscheidung ist nicht automatisch eine moralisch richtige Entscheidung. Und in einem Verfassungsstaat ist eine Mehrheitsentscheidung auch nicht automatisch eine zulässige Entscheidung.
Genau aus dieser Erkenntnis hat die Bundesrepublik Deutschland nach den Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur Konsequenzen gezogen. Und deshalb beginnt unser Grundgesetz nicht mit dem Satz:
„Die Mehrheit hat immer recht.“
Sondern mit:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Das ist ein fundamentaler Unterschied. - Unsere Demokratie ist keine schrankenlose Mehrheitsherrschaft. Sie ist eine freiheitliche, rechtsstaatliche und soziale Verfassungsdemokratie.
Zur Demokratie gehören deshalb nicht nur Wahlen! - Zu ihr gehören Menschenwürde und Menschenrechte, Gleichheit vor dem Gesetz, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Sozialstaatlichkeit und politischer Pluralismus.
Und einige dieser Grundlagen darf nicht einmal eine überwältigende parlamentarische Mehrheit abschaffen.
Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes – die sogenannte Ewigkeitsklausel – entzieht insbesondere die Menschenwürde und die tragenden Prinzipien des Artikels 20 der Verfügung auch verfassungsändernder Mehrheiten. - Das bedeutet etwas Erstaunliches:
In unserer Demokratie steht nicht die Mehrheit an oberster Stelle,
denn über ihr steht die Verfassung,
und im Zentrum dieser Verfassung steht der Mensch.
Genau deshalb enthält das Grundgesetz noch einen weiteren bemerkenswerten Gedanken: Parteien sind nicht allein deshalb unangreifbar, weil sie gewählt werden. Artikel 21 GG kennt ausdrücklich die Möglichkeit, Parteien für verfassungswidrig zu erklären, wenn sie darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Darüber entscheidet allerdings nicht die Regierung und auch nicht die politische Konkurrenz, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Auch das ist wehrhafte Demokratie. - Und damit kommen wir zur AfD:
Man kann und sollte über ihre Politik streiten. Man sollte ihre Programme lesen, die Äußerungen ihrer Funktionäre prüfen und zwischen belegbaren Tatsachen, politischen Bewertungen und bloßen Unterstellungen unterscheiden. Aber eines darf dabei nicht passieren:
Dass die Frage nach der Verfassungstreue mit dem Hinweis erledigt wird, eine Partei habe schließlich viele Wähler.
Auch 40 Prozent Zustimmung setzen keinen einzigen Artikel des Grundgesetzes außer Kraft.
(Und selbst eine absolute parlamentarische Mehrheit wäre kein Freibrief)
Wer eine demokratisch gewählte Regierung politisch bekämpft, handelt deshalb nicht automatisch undemokratisch. Demonstrationen, öffentliche Kritik, politische Organisation, parlamentarische Opposition, Petitionen und andere legale Formen des Protestes gehören selbst zur Demokratie.
Etwas ähnliches gilt für Amtsträger und Beamte: Sie dürfen zwar nicht nach persönlichem politischen Geschmack entscheiden, welche demokratisch gebildete Regierung sie unterstützen und welche sie durch „Dienst nach Vorschrift“ sabotieren, doch sind sie an Recht und Gesetz gebunden – und unterliegen einer Verpflichtung gegenüber der Verfassung.
Was ist mit zivilem Ungehorsam?
Auch er ist moralisch legitim. Rechtlich ist er jedoch nicht automatisch erlaubt. Wer aus Gewissensgründen bewusst eine Rechtsnorm verletzt, muss grundsätzlich damit rechnen, dafür die rechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht geht des ungeachtet erheblich weiter. Artikel 20 Absatz 4 erlaubt Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen – aber ausdrücklich nur dann, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Das ist zwar keine Generalklausel für politischen Widerstand, aber es ist die Notbremse einer Demokratie für ihren äußersten Notfall.
Vielleicht liegt genau darin die wichtigste Erkenntnis: Demokratie erschöpft sich nicht im Zählen von Stimmen.
Eine Demokratie ohne Menschenwürde, ohne Minderheitenschutz, ohne Rechtsstaat und ohne unveräußerliche Grundrechte wäre irgendwann nur noch die Herrschaft der Mehrheit über die Minderheit. Und eine Mehrheit kann irren.
Das Grundgesetz hat aus der deutschen Geschichte deshalb eine bemerkenswert kluge Konsequenz gezogen:
Die Demokratie darf sich verteidigen. Doch sind ihre Verteidiger an Recht und Verfassung gebunden.
Die entscheidende Frage darf niemals lauten:
„Wie viele Menschen wollen das?“
Sondern immer auch:
„Was wollen sie – und ist das mit Menschenwürde, Menschenrechten, Rechtsstaat und freiheitlicher Demokratie vereinbar?“